Üblicherweise zählt die Dauer des Betriebsausflugs als Arbeitszeit. Ob jedoch Arbeitszeit nachzuholen ist und wie viel Zeit des Ausflugs als Arbeitszeit angerechnet wird, kann mit dem Betriebsrat besprochen werden. Die Definition ist wichtig, da sich daraus auch der Versicherungsschutz der Teilnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung ableitet.
Sind Arbeitnehmer zur Teilnahme am Betriebsausflug verpflichtet?
Es gibt keine Teilnahmepflicht für einen Betriebsausflug. So darf der Arbeitgeber seine Angestellten nicht zur Teilnahme zwingen oder Druck auf sie ausüben. Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer jedoch arbeiten, wenn sie nicht am Betriebsausflug teilnehmen. Somit gerät der Arbeitgeber wieder in Zugzwang, wenn er zum Beispiel das Büro oder die Firma am Tag des Betriebsausflugs schließen möchte. Er muss seinen Angestellten die Möglichkeit geben zu arbeiten, wenn diese nicht am Event teilnehmen. Arbeitnehmer dürfen auch nicht zu einem Tag Urlaub verpflichtet werden.
Darauf sollten Arbeitgeber achten
Betriebsausflug ist Arbeitszeit. Allerdings können Arbeitnehmer keine zusätzlichen Vergütungen einfordern, wenn der Ausflug über die normale Arbeitszeit hinaus dauert. Da ein Betriebsausflug zur Arbeitszeit gerechnet wird, sind Arbeitnehmer für dessen Dauer über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Verlängern die Teilnehmer den Ausflug über die angekündigte Dauer eigenständig, sind sie nicht mehr über die betriebliche Versicherung geschützt.
Arbeitnehmer können nicht zur Teilnahme am Betriebsausflug gezwungen werden. Arbeitgeber müssen es denjenigen, die nicht am Ausflug teilnehmen, ermöglichen, regulär zu arbeiten.
Fazit
Ein Betriebsausflug ist in erster Linie dazu gedacht, für ein positives Betriebs- und Arbeitsklima zu sorgen. Aus diesem Grund ist es vorteilhaft, wenn möglichst die gesamte Belegschaft daran teilnimmt. Dann erübrigen sich viele Problemstellungen von selbst. Hier finden Sie attraktive Betriebsausflug-Ideen, die auch Ihren Angestellten Spaß machen könnten!